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| Handwerk | Ausbildung | Werkstatt | Handeinband | Vergoldung | Historische Einbände | Maschinen | |
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 - Übergabe des Lehrlings an den Meister, 1574.
Lehrling – Geselle – Meister
Der Lehrling
Drei Bereiche bestimmten das Leben eines Lehrlings: die Arbeitsgemeinschaft der Werkstatt, die Familie seines Meisters und das Gemeinschaftsleben der Zunft. All diese Bereiche waren zur festen Einheit des handwerklichen Lebensraumes verschmolzen und fanden in der Gestalt des Meisters ihren sichtbaren Ausdruck. In dieser Welt erfuhr der Lehrling seine Ausbildung. Sie war in erster Linie praktisch angelegt. In der Funktionsfolge von Zusehen, Nachahmen und Helfen vollzog sich der Erwerb der technischen Handgriffe und Fertigkeiten. Dabei stieg der Lehrling von den einfachen Arbeiten und Praktiken allmählich zur völligen Beherrschung der zukünftigen Werkweisen empor. Durch Bemerkungen und Hinweise des Meisters und der Gesellen erhielt er Kunde von den Werkstoffen und Werkzeugen, von den verschiedenen Arbeitsverfahren und ihrer Anwendung. In Legenden und Sagen, in Liedern und Sprüchen, in Bildern und Zeichen, in Festen und Bräuchen, in Überlieferungen aller Art offenbarte sich ihm zudem der ganze geistige Besitz seines Berufes. Die Aufnahme als Lehrling war an verschiedene Bedingungen geknüpft. Im wesentlichen sollte der Kandidat den sittlichen Anforderungen der Zeit entsprechen (ehrliche Abstammung und eheliche Geburt), über einen guten Leumund und eine christliche Erziehung verfügen. Schulbildung, ein Mindesalter von 14 Jahren und männliches Geschlecht waren Forderungen, die ab Ende des 17. Jahrhunderts zusätzlich verlangt wurden. Die Lehre war im Sinne der Zeit selbstverständlich nicht frei, sondern musste mit Lehrgeld bezahlt werden. Dabei konnte es sich u.U. um stattliche Summen handeln, die den Einzelnen davon abhalten konnten, das Handwerk zu erlernen. Die Annahme des Lehrvertrags durch den Lehrling verpflichtete diesen, für mehrere Jahre bei dem gewählten Meister auszuharren, und den Meister, ihn für die festgesetzte Zeit zu halten und zu unterweisen. Bei der Lehrzeit setzte sich ab dem 16. Jahrhundert die dreijährige Lehrzeit als Minimum durch. Nach Beendigung dieser Zeit wurde der Lehrling losgesprochen und unter die Gesellen aufgenommen. Dabei musste er die sogenannte Gesellenweihe über sich ergehen lassen - ein mit feierlich-possenhaften Zeremonien ausgestatteter Akt. Zum Schluss erhielt er von der Zunft seinen Lehrbrief.


 - Buchbinder als Wandergeselle
Der Geselle, die Wanderschaft und die Gesellenschaft
Nach der Lehrzeit war die dreijährige Wanderschaft vorgeschrieben. Die Gesellen sollten an anderen Orten Neues lernen, sich dort behaupten und bewähren. Desweiteren verhinderte der Wanderzwang die örtliche Konkurrenz. Die Wanderungen führten die Gesellen durch das ganze deutsche Reich und Europa. Schwierigkeiten konnte es in den romanischen Länder geben, da in ihnen die im Deutschen Reich üblichen Handwerksgebräuche nicht bestanden. Die Gesellen, die dahin wanderten, riskierten für unehrlich erklärt zu werden. Da es sonst keine weiteren Vorschriften gab, trafen viele in den Städten ein, in denen die Buchbinderei besonders gepflegt wurde - z.B. in Frankfurt/M oder Leipzig. Auf den Wanderungen, die für manche Gesellen jahrzehntelang andauern konnten, schafften die gemeinsamen Erfahrungen ein starkes Solidaritätsbewusstsein untereinander, dass die Vorstufe zu gemeinsamer Organisation bildete. Die Kontrolle auf den Wanderungen erfolgte durch das sogenannte Wanderbuch.
In ihm wurden vom Meister und von der städtischen Polizeibehörde Eintragungen über die Lehrzeit und über das Verhalten des Gesellen am jeweiligen Ort vorgenommen. Das Leben der Gesellen war durch ihre Meister und die Richtlinien der Zunft geregelt. Bei dem Meister, in dessen Wohnung die Gesellen wohnen mussten, erhielten sie neben Kost und Logie in der Regel auch Feuer, Licht und Wäsche. Der Lohn konnte z.T. auch in Naturalien ausgezahlt werden. Aufgrund vieler Auseinandersetzungen im Meisterhaushalt hatten die Zünfte scharfe Bestimmungen zur Hausordnung aufgestellt. Ebenso kontrollierten sie das Verhalten der Gesellen in der Öffentlichkeit, bestimmten das Arbeits- und Dienstverhältnis im Betrieb, normierten den Lohn, legten Freizeit und Erholung fest, straften Kraft ihrer Gerichtsbarkeit und sicherten die Gesellen gegen Krankheit und Armut ab. Gesellen durften vor der Meisterwerdung nicht heiraten. Taten sie es dennoch, hatten sie das Recht auf Zulassung zur Meisterprüfung verwirkt und waren zum dauernden Gesellenstand verurteilt. Die Überbesetzung des Handwerks und die schlechten Verdienstmöglichkeiten wirkten ebenso.


 - Wanderbuch für den Buchbindergesellen Carl Wendel Schlimmbach 1814
Die Gesellen fühlten sich bald nicht mehr mit den Meistern solidarisch und gründeten ab Mitte des 16. Jahrhunderts selbständige Organisationen, die "Gesellenschaften". Die Förderung der Standesehre, Stärkung und Verteidigung ihrer Arbeitsbedingungen sowie die gegenseitigen Unter- stützung bei Krankheit und Tod waren das Ziel dieser Vereinigungen. Auch hatten sie eine eigene, beschränkte Gerichtsbarkeit, die für den einzelnen Gesellen jedoch weitreichende Konsequenzen haben konnte. Da die Zünfte die Zusammenschlüsse nicht unterdrücken konnten, erreichten sie wenigstens das Recht auf Anwesenheit eines Meisters.
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 - Meisterprüfungszulassung, 19. Jh.
Der Meister
Der Weg zur Meisterschaft stellte an die Gesellen hohe Anforderungen. Insgesamt wurde der zukünftige Meister eher als unliebsame Konkurrenz wahrgenommen. In vielen Fällen begrenzte die Zunft die Zahl der Meister, d.h. sie wurde geschlossen. Ab dem Ende des 18. Jahrhunderts waren sich die deutschen Buchbinderzünfte einig, gegen die Aufnahme neuer Meister in ihre Zünfte generell zu protestieren. Neben den Aufnahmebedingungen eines ehrlichen Lebenswandels und dem Nachweis, Junggeselle zu sein, musste der Kandidat seine Muthzeit (Wartezeit) am erstreben Niederlassungsort ab arbeiten. Nur wenn sich der Geselle in dieser Zeit durch getreue Dienste und fleissige Arbeit wohl verdient gemacht hatte, alle geforderten Nachweise erbracht und sämtliche Gebühren gezahlt hatte, wurde er zum Meisterstück zugelassen. Die zu bestehende Meisterprüfung, die ab dem 15. Jahrhundert nachzuweisen ist, war eine praktische, keine theoretische Prüfung. Mit der Hand beweisen galt für den besten Beweis der gewerblichen Tüchtigkeit. Ein Examen mit Fragen und Antworten dünkte der Zunft vielfach überflüssig. Die Bestimmungen für die Ausführung des Meisterstücks waren an Umfang und Anforderung sehr verschieden. Sie wurden gleichzeitig zum probaten Mittel, dem angehenden jungen Meister die Aufnahme in die Zunft zu erschweren. Dem entsprach es, zu konservativ in Bezug auf die Ausführung des Meisterstücks zu bleiben und Techniken und Arbeitsweisen zu verlangen, die weit vom Geschmack der Zeit entfernt lagen. Die Forderung nach zeitgemässeren Bestimmungen des Meisterstücks durchziehen daher die späteren Jahrhunderte. Die abgegebenen Arbeiten des zukünftigen Meisters wurden von der gesamten Zunft besichtigt und geprüft. Bei dieser Prüfung fand sich kaum ein Meisterstück ohne Fehler, da jene mit einer Geldstrafe vergütet werden mussten, die der Innung zufloss. Endlich, nach der Annahme des Meisterstücks und Abstrafung der Fehler wurde der Kandidat, auch Gehrenmeister genannt, zum Meister gesprochen. Als Zeichen seiner Aufnahme unter die anderen Meister hatte der neue Meister einen Meisterschmaus auszurichten. Der Erwerb des Bürgerrechts und die Aufnahme in die Zunft als Voraussetzung zur Einrichtung eines selbständigen Gewerbebetriebs machte den jungen Meister sesshaft. Jetzt war es seine Pflicht, einen Hausstand zu gründen und zu heiraten.

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